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GModG: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Ein Leitfaden der Bundesingenieurkammer gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und das stufenweise Inkrafttreten.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 29. Juli 2026 in einer ersten Stufe in Kraft. Die Neuregelungen betreffen zentrale Bereiche des Gebäudeenergie- und Wärmerechts. Der Leitfaden der Bundesingenieurkammer fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und ordnet deren zeitliches Inkrafttreten ein.

Im Mittelpunkt stehen zwei Entwicklungen: Zum einen wird die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch durch eine neue, technologieoffenere Regelung mit schrittweise steigenden Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe ersetzt. Zum anderen setzt das GModG wesentliche Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) um. Dazu gehören unter anderem Nullemissionsgebäude, Ökobilanzierung, Mindestenergiestandards sowie erweiterte Anforderungen an Solarenergie und Gebäudeautomation.

Neue Regeln für den Heizungstausch

Mit den §§ 42 bis 46 GModG wird die bisherige allgemeine 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen aufgehoben. An ihre Stelle tritt unter anderem die sogenannte Biotreppe. Sie legt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen schrittweise steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe fest.

Die Anforderungen steigen nach dem im Leitfaden dargestellten Zeitplan von 10 Prozent ab 2029 über 15 Prozent ab 2030 und 30 Prozent ab 2035 auf 60 Prozent ab 2040. Als anrechenbare Energieträger beziehungsweise Lösungen nennt der Leitfaden unter anderem Biomethan, grünen Wasserstoff, Bioheizöl und weitere klimaneutrale Brennstoffe. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hybridheizungen, beispielsweise eine Kombination aus Gas-Brennwertgerät und Wärmepumpe oder Solarthermie, berücksichtigt werden.

Damit verändert sich nicht nur eine einzelne technische Vorgabe. Das GModG ordnet den rechtlichen Rahmen für die Auswahl und den späteren Betrieb von Heizsystemen neu. Für die Planungspraxis wird deshalb insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einbau einer Anlage und den später geltenden Anforderungen relevant.

Ökobilanzierung erweitert die energetische Betrachtung

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Ökobilanzierung nach § 7 GModG. Die energetische Bewertung wird damit um eine Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes erweitert. Berücksichtigt werden nach dem Leitfaden unter anderem Herstellung, Transport und Errichtung ebenso wie Betrieb, Instandhaltung, Rückbau und Entsorgung von Baustoffen und Anlagentechnik. Grundlage ist der Ansatz des Life Cycle Assessment (LCA).

Damit rückt neben dem Energiebedarf während der Nutzungsphase auch die Frage in den Mittelpunkt, welche Umweltwirkungen mit einem Gebäude über seinen gesamten Lebenszyklus verbunden sind. Für Planungsentscheidungen können dadurch künftig neben energetischen Kennwerten auch die eingesetzten Baustoffe und technischen Systeme stärker in den Blick geraten.

Nullemissionsgebäude und Mindeststandards

Das GModG übernimmt mit den §§ 10 und 10a weitere Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie. Für öffentliche Neubauten soll der Standard des Nullemissionsgebäudes ab 2028 gelten. Für andere Neubauten ist die Einführung grundsätzlich ab 2030 vorgesehen.

Auch für bestehende Nichtwohngebäude kommen neue Anforderungen hinzu. Nach § 40 GModG werden ab dem 1. Januar 2027 schrittweise energetische Mindestanforderungen eingeführt. Die sogenannten Minimum Energy Performance Standards (MEPS) zielen insbesondere darauf, die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude schrittweise auf ein höheres Effizienzniveau zu bringen. Die konkreten Anforderungen sollen nach den bisherigen Veröffentlichungen über spätere Rechtsverordnungen oder Anlagen weiter ausgestaltet werden.

Für den Bestand ist damit insbesondere die weitere Konkretisierung der Anforderungen von Bedeutung. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben wird sich nicht allein auf Neubauten beschränken, sondern zunehmend auch die energetische Qualität bestehender Nichtwohngebäude betreffen.

Mehr Anforderungen an Gebäudeautomation und Energieausweise

Auch die Gebäudeautomation wird mit dem GModG stärker in den Blick genommen. Nach § 56 werden die Anforderungen an Automations- und intelligente Steuerungssysteme für Nichtwohngebäude erweitert. Technische Anlagen sollen Energieverbräuche und Betriebszustände erfassen und auswerten können. Dazu zählen beispielsweise Heizwärme- und Stromverbrauch sowie der Betrieb von Lüftungs- und Kälteanlagen. Zudem sollen Gebäudeautomationssysteme Betriebsstörungen erkennen und melden können.

Veränderungen ergeben sich außerdem bei den Energieausweisen für Nichtwohngebäude. Ab dem 1. Januar 2027 sind nach dem Leitfaden grundsätzlich keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen. Stattdessen soll die Bewertung des energetischen Zustands stärker in den Vordergrund rücken. Vorgesehen sind zudem Energieeffizienzklassen von A bis G für Nichtwohngebäude sowie eine stärkere Verknüpfung mit den Anforderungen an Nullemissionsgebäude und der Lebenszyklusbetrachtung.

Solarpflicht wird schrittweise ausgeweitet

Auch die Anforderungen an die Nutzung von Solarenergie werden erweitert. Nach § 106 GModG wird die Solarpflicht schrittweise auf weitere Neubauten und bestimmte Bestandsgebäude ausgedehnt. Der im Leitfaden dargestellte Zeitplan sieht einen Beginn im Jahr 2027 bei neuen öffentlichen und größeren Nichtwohngebäuden vor. 2028 sollen bestimmte Bestandsgebäude hinzukommen, 2029 weitere öffentliche Gebäude.

Die Solarvorgaben stehen dabei im Zusammenhang mit den Anforderungen an Nullemissionsgebäude. Damit wird die Nutzung von Solarenergie stärker in den übergeordneten Rahmen der europäischen und nationalen Gebäudepolitik eingebunden.

Stufenweises Inkrafttreten im Blick behalten

Das GModG entfaltet seine Wirkung nicht zu einem einzigen Stichtag. Das Gesetz ist grundsätzlich seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, zahlreiche Regelungen greifen jedoch erst zu späteren Zeitpunkten. Die Ökobilanzierung nach § 7 gilt bereits mit dem Inkrafttreten. Die neuen Regelungen zum Heizungstausch gelten ebenfalls ab Inkrafttreten, während die dort festgelegten Stufen der Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe ab 2029, 2030, 2035 und 2040 greifen.

Für Nullemissionsgebäude ist eine schrittweise Einführung vorgesehen. Öffentliche Neubauten sollen ab 2028, sonstige Neubauten ab 2030 dem entsprechenden Standard unterliegen. Die Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude werden ebenfalls stufenweise eingeführt. Die Ausweitung der Solarpflicht beginnt nach dem Leitfaden am 1. Januar 2027 und erfolgt anschließend abhängig von Gebäudeart und Gebäudebestand.

Der Leitfaden der Bundesingenieurkammer bietet damit vor allem eine erste Orientierung über die neue Systematik und die zeitliche Abfolge. Für die praktische Anwendung einzelner Vorschriften werden weitere Konkretisierungen und Informationen relevant sein. Als weiterführende Anlaufstellen nennt die Bundesingenieurkammer unter anderem das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung sowie die Informationsangebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den Förderprogrammen.

>> Hier geht es direkt zum Leitfaden Gebäudemodernisierungsgesetz

© Andrii Yalanskyi | AdobeStock
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