Rechnungsfreigabe verzögert Fälligkeit nicht
Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel zur Rechnungsfreigabe durch den Architekten die Fälligkeit einer Bauvergütung nicht hinauszögern kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zurückgewiesen. Damit bleibt eine Entscheidung bestehen, die für Auftraggeber, Auftragnehmer und Planende im Bauvertragsrecht von erheblicher Bedeutung ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Abschlags und Schlussrechnungen fällig werden und welche rechtlichen Folgen sich aus der Gestaltung von Bauverträgen ergeben.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauherr einen Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohngebäudes beauftragt. Der verwendete Bauvertrag sah unter anderem vor, dass Zahlungsfristen erst mit einer Rechnungsfreigabe durch den beauftragten Architekten beginnen sollten. Nach der Abnahme machte der Generalunternehmer seine Restvergütung geltend. Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, die vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seien noch nicht erfüllt.
Unwirksame Vertragsklauseln zur Rechnungsfreigabe
Das Oberlandesgericht Schleswig bewertete die verwendeten Vertragsklauseln als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Beginn der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Architekt die Rechnung freigibt. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nach § 650g Absatz 4 BGB wird eine Schlussrechnung grundsätzlich fällig, wenn die Leistung abgenommen wurde und der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung erhebt. Im vorliegenden Verfahren waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Vergütungsanspruch des Generalunternehmers war daher fällig.
Auch eine weitere Vertragsklausel, nach der eine Gewährleistungsbürgschaft Voraussetzung für die Zahlung sein sollte, hielt der gerichtlichen AGB Kontrolle nicht stand. Das Gericht verneinte deshalb auch ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.
Handeln des Architekten wird dem Auftraggeber zugerechnet
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch für die Rolle des Architekten bei der Vertragsanbahnung. Der Bauvertrag war vom Architekten vorbereitet und mit dem Generalunternehmer verhandelt worden. Das Gericht stellte klar, dass sich der Auftraggeber dieses Handeln zurechnen lassen muss, wenn der Architekt mit Wissen und Einverständnis des Auftraggebers die Vertragsverhandlungen führt und den Vertrag zum Abschluss vorbereitet.
Rechtlich handelt der Architekt in einer solchen Konstellation als sogenannter Abschlussgehilfe. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Auftraggeber die einzelnen Vertragsklauseln selbst formuliert oder deren Verwendung im Detail kannte. Entscheidend ist, dass der Architekt im Auftrag des Bauherrn tätig wurde und den Vertrag in dessen Interesse vorbereitete.
Bedeutung für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass vertragliche Regelungen zur Fälligkeit von Bauvergütungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Klauseln, die den Eintritt der Fälligkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen oder den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, können im Rahmen der AGB Kontrolle unwirksam sein. In der Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung von Vertragsmustern und Standardklauseln.
Ebenso zeigt das Verfahren, dass Auftraggeber das Handeln von Personen, die sie mit Vertragsverhandlungen oder der Vorbereitung von Bauverträgen betrauen, rechtlich gegen sich gelten lassen müssen. Die Verantwortung für den Inhalt eines verwendeten Bauvertrags verbleibt letztlich beim Auftraggeber.
Darüber hinaus macht die Entscheidung auf die unterschiedlichen Aufgaben von Planung und Rechtsberatung aufmerksam. Die rechtliche Gestaltung von Bauverträgen unterliegt besonderen Anforderungen. Für Planende empfiehlt es sich daher, die Grenzen zwischen technischer Beratung und rechtlicher Vertragsgestaltung zu beachten und bei komplexen Vertragsfragen juristischen Sachverstand einzubeziehen.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig rechtskräftig. Sie bestätigt die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit von Bauvergütungen und unterstreicht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertragsrecht einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Für die Vertragsgestaltung im Bauwesen liefert das Urteil damit wichtige Orientierungspunkte für Auftraggeber, Auftragnehmer und Planende.
Quelle: https://kurzlinks.de/tgh2
