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Mängelbeseitigung muss der vereinbarten Ausführung entsprechen

Ein Urteil des OLG Köln zur Verlegung von Wasserleitungen verdeutlicht die Bedeutung einer vertragsgerechten Nachbesserung im Bauwesen. Eine technisch abweichende Lösung kann nicht ohne Weiteres als gleichwertige Mängelbeseitigung gelten, wenn sie von der vereinbarten Ausführung abweicht.

Vertraglich geschuldete Ausführung bestimmt auch die Nachbesserung

Bei Bauverträgen ist nicht allein entscheidend, ob eine technische Lösung ihre Funktion erfüllt. Maßgeblich ist auch, welche Ausführung vertraglich vereinbart wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 16 U 124/23) klargestellt, dass eine Nachbesserung grundsätzlich dem geschuldeten Zustand entsprechen muss. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. VII ZR 37/25) bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Modernisierung eines Wohnhauses. Der Auftraggeber hatte ein Unternehmen mit dem Einbau einer Fußbodenheizung und der Verlegung von Wasserleitungen beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Auftraggeber mehrere Mängel fest und leitete nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Anschließend verlangte er einen Kostenvorschuss für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

Ein wesentlicher Streitpunkt betraf die Ausführung der Wasserleitungen. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Dämmung der Leitungen mit einem lediglich 4 Millimeter starken Schutzschlauch nicht ausreichend. Eine fachgerechte Nachbesserung erforderte daher eine zusätzliche Dämmung.

Keine gleichwertige Lösung durch Verlegung außerhalb von Boden oder Wand

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hatte angenommen, dass eine alternative Ausführung ausreichen könne. Danach wäre eine Verlegung der Leitungen oberhalb des Bodens beziehungsweise der Wand mit einer anschließenden Verkleidung durch eine sogenannte Abkofferung als geeignete Mängelbeseitigung möglich gewesen.

Das OLG Köln folgte dieser Einschätzung nicht. Nach Auffassung des Gerichts muss die Mängelbeseitigung den vertraglich vereinbarten Zustand herstellen. War eine Verlegung der Leitungen innerhalb des Bodens oder der Wand geschuldet, kann eine oberhalb dieser Bauteile verlaufende Installation mit Verkleidung nicht als gleichwertige Leistung angesehen werden.

Die Entscheidung unterstreicht einen wesentlichen Grundsatz des Werkvertragsrechts: Der Auftragnehmer schuldet nicht lediglich eine funktionierende technische Lösung, sondern die vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie vertraglich akzeptiert werden oder tatsächlich gleichwertig sind.

VOB/B gegenüber Verbrauchern nur bei wirksamer Einbeziehung

Neben der technischen Ausführung befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Regelungen der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) Bestandteil des Vertrags geworden waren.

Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber, der als Verbraucher handelte, bei Vertragsschluss den Text der VOB/B nicht übergeben. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, lediglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die VOB/B auf Nachfrage zu erhalten oder sie in den Geschäftsräumen einzusehen. Verbraucher müssen in zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, vom vollständigen Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

Mangels wirksamer Einbeziehung war die VOB/B daher nicht Vertragsbestandteil. Für die Mängelansprüche galten ausschließlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die Vorschriften zum Werkvertrag.

Grenzen der Unverhältnismäßigkeit bei der Mängelbeseitigung

Das Urteil befasst sich auch mit der Frage, wann ein Auftragnehmer eine aufwendige Nachbesserung verweigern kann. Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung jedoch eng ausgelegt.

Eine Unverhältnismäßigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn eine fachgerechte Mängelbeseitigung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Leistung und dem Aufwand für die Beseitigung. Dabei spielen unter anderem die Bedeutung des Mangels, die Auswirkungen auf die Nutzung sowie die Ursache des Mangels eine Rolle.

Im vorliegenden Fall sah das OLG Köln keine ausreichenden Gründe für eine Abweichung von der geschuldeten Ausführung. Der höhere Aufwand für eine Leitungsverlegung innerhalb von Boden oder Wand rechtfertigte keine andere Lösung, da der mangelhafte Zustand auf eine fehlerhafte Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen war.

Bedeutung für Planung, Ausschreibung und Bauausführung

Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Beteiligten an Bauprojekten. Bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase sollten Ausführungsdetails eindeutig beschrieben werden, insbesondere wenn bestimmte technische Lösungen oder Einbauarten geschuldet sind.

Für Auftragnehmer zeigt das Urteil, dass eine funktional ähnliche Alternative im Rahmen der Nachbesserung nicht automatisch ausreichend ist. Die Beseitigung eines Mangels muss sich grundsätzlich an der vertraglich vereinbarten Qualität und Ausführung orientieren.

Für Planende und Bauüberwachende bleibt die sorgfältige Dokumentation von Vereinbarungen und Ausführungsdetails ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung. Dies betrifft insbesondere technische Anlagen, bei denen spätere Änderungen häufig mit erheblichen Eingriffen in bestehende Bauteile verbunden sind.

Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt damit die hohe Bedeutung einer präzisen Vertragsgestaltung und einer fachgerechten Ausführung. Weitere Entwicklungen zur Abgrenzung zwischen technisch geeigneter Alternative und geschuldeter Vertragsleistung werden insbesondere bei komplexen Bauvorhaben weiterhin eine Rolle in der Rechtsprechung spielen.

Quelle: https://kurzlinks.de/yh59 

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